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Corporate Governance

Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Achtung der Aktionärsinteressen, Offenheit und Transparenz der Unternehmenskommunikation sind wesentliche Aspekte guter Corporate Governance.

Commitment
Die COMPUTERLINKS AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt danach durch Vorstand und Aufsichtsrat, die zum Wohle des Unternehmens eng zusammenarbeiten. Ein intensiver, kontinuierlicher Dialog zwischen den beiden Gremien ist die Basis für eine effiziente Unternehmensleitung.

Die COMPUTERLINKS AG begrüßt den Deutschen Corporate Governance-Kodex, den die Regierungskommission am 26. Februar 2002 veröffentlicht und zuletzt am 06. Juni 2008 geändert hat. Damit wurde ein Beurteilungskatalog für gute Unternehmensführung vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat der COMPUTERLINKS AG haben im Dezember 2002 die erste Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß §161 AktG abgegeben.

Im Dezember 2008 wurde eine aktualisierte Entsprechenserklärung abgegeben.

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der COMPUTERLINKS AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz:

„1. Die COMPUTERLINKS AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 06. Juni 2008 mit folgenden Abweichungen entsprechen:

A) Ziffer 3.8:
Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.

Die D&O-Versicherung der COMPUTERLINKS AG sieht keinen Selbstbehalt der Organmitglieder vor. Wir sehen den Sinn einer D&O-Versicherung in der vollständigen Absicherung des eventuell eintretenden Risikos und werden daher bis auf weiteres keinen Selbstbehalt für Organmitglieder einführen. Vorstand und Aufsichtsrat handeln ferner bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsvoll und im besten Interesse der Gesellschaft. Sie halten einen Selbstbehalt nicht für geeignet, die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Gremienmitglieder zu steigern.

B) Ziffer 5.2:
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten.

Im Interesse einer effektiven und schlanken Arbeitsstruktur ist die Bildung von Ausschüssen aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht erforderlich. Aus diesem Grund obliegen diese Aufgaben dem gesamten Gremium.

C) Ziffer 5.3.1:
Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden.

Im Interesse einer effektiven und schlanken Arbeitsstruktur ist die Bildung von Ausschüssen aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht erforderlich.

D) Ziffer 5.3.2:
Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.

Der Aufsichtsrat befasst sich aufgrund seiner Größe in seiner Gesamtheit mit den Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements. Ebenso übernimmt er in seiner Gesamtheit die notwendigen Prüfungen im Zusammenhang mit den Abschlussprüfern.

E) Ziffer 5.3.3:
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

Der Aufsichtsrat befasst sich aufgrund seiner Größe in seiner Gesamtheit mit der Nominierung geeigneter Kandidaten um diese der Hauptversammlung vorzuschlagen.

2. Die COMPUTERLINKS AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2007, die sich auf die Fassung vom 14. Juni 2007 bezog, mit Ausnahme der Ziffer 3.8 entsprochen.“

 

gezeichnet Vorstand und Aufsichtsrat
München, im Dezember 2008

 

 


Delisting
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat uns die Frankfurter Wertpapierbörse mitgeteilt, dass die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der COMPUTERLINKS AG zum regulierten Markt (General Standard) widerrufen und mit Ablauf des 3. September 2009 wirksam wird.

Mit Veröffentlichung der Widerrufsent- scheidung durch die Frankfurter Wertpapierbörse begann auch die Annahmefrist des Delisting-Abfindungsangebots welches durch die CSS Computer Security Solutions Erwerbs GmbH (CSS GmbH) unterbreitet wurde. Lesen Sie hierzu, die von der CSS GmbH veröffentlichte Pressemitteilung.

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